AGB

grüne Kombüse

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Catering-Leistungen der Grüne Kombüse GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für die Catering-Leistungen
der Grüne Kombüse GmbH (im weiteren Grüne Kombüse genannt) die vom Kunden
(im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.
1.2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch
wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Grüne Kombüse.
1.3. Änderungen dieser AGB werden dem Veranstalter spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform übermittelt. Diese Übermittelung erfolgt in elektronischer
Form, wenn dieser nicht gegeben ist via Postweg. Der Veranstalter kann die Ablehnung bis zu 4 Wochen vor
dem Wirksamwerden der Änderungen erteilen.
2. Vertragsparteien, -abschluss und -haftung
2.1. Der Catering-Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter
gegenüber der Grüne Kombüse GmbH zustande. Durch die Auftragsbestätigung gehen alle Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag auf die Grüne Kombüse über.
2.2. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich, erkennt der Veranstalter
diese AGB an.
3. Warenangebot
3.1. Das Produkt- und das Dienstleistungsangebot von Grüne Kombüse kann sich saisonal-bedingt ändern.
Sollten einzelne Produkte nicht vorhanden sein, behält sich Grüne Kombüse einen Austausch gegen
zumindest gleichwertige Ware vor.
3.2. Alle Angebotsteile sind als Vorschlag zu betrachten, wobei Grüne Kombüse gerne auf vom Veranstalter
gewünschte Anpassungen eingeht.
4. Leistungen, Preise, Zahlung
4.1. Grüne Kombüse ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
4.2. Der Veranstalter ist zur Zahlung der vereinbarten Preise an Grüne Kombüse verpflichtet. Dies gilt auch für
in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von Grüne Kombüse an Dritte.
4.3. Vereinbarten Nettopreisen im Geschäftsverkehr ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Vereinbarte Bruttopreise für den Privatverkehr enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.4. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig, der Rechnungszugang kann auch per
EMAIL erfolgen. Ein Verzug tritt – ohne weitere in Verzugssetzung – ab dem 11. Tage ab Zugang
der Rechnung ein. Grüne Kombüse kann ab diesem Tage Verzugszinsen oder andere
Ausgleichsansprüche nach den Regelungen von § 288 BGB geltend machen.
4.5. Grüne Kombüse ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag schriftlich zu vereinbaren.
4.6. Bei Zahlungsverzug oder objektiv belegbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Veranstalters ist Grüne Kombüse
berechtigt, vor weiteren Lieferungen Sicherheitsleistungen bis zum Warenwert zzgl. 10 % zu
verlangen oder die Leistungserbringung abzulehnen.
4.7. Falls die Rechnungsanschrift von der in der vorangegangenen Korrespondenz genannten Anschrift
abweichen sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte Rechnungsempfänger Grüne Kombüse
rechtzeitig bekanntzugeben. Die Verzugsfolgen einer nicht rechtzeitig bekanntgegebenen geänderten
Rechnungsanschrift trägt der Veranstalter, es sei denn, es traf ihn hieran kein Verschulden.
4.8. Der Mindestbestellwert für Lieferungen beträgt 300 € Brutto.
4.9. Grüne Kombüse liefert nach Absprache auch an Ruhetagen und erhebt dafür einen Zuschlag von 20% auf den Bruttobetrag,
mindestens jedoch 30 €.
5. Angebote, Optionen und freie Termine
5.1. Angebote der Grüne Kombüse sind grundsätzlich sieben Werktage gültig und freibleibend, sofern nichts
anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte Veranstaltungsdaten verfallen mit dem Ablauf dieser
sieben Werktage.
5.2. Sollten dem Veranstalter freie Termine mitgeteilt werden, so gibt das nur über den zum Zeitpunkt der
Auskunft herrschenden Stand der Buchung Auskunft und ist keine Garantie für eine Verfügbarkeit eines
Termins.
6. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf
6.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, Grüne Kombüse gegenüber bei Auftragserteilung eine voraussichtliche
Teilnehmerzahl anzugeben.
6.2. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind Grüne Kombüse schriftlich mitzuteilen.
6.3. Erhöhungen oder Reduzierungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind bis spätestens
sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Übersteigt die Reduzierung 30% oder die Erhöhung
50% behält sich Grüne Kombüse ein Anpassung der Fixkosten vor.
6.4. Sofern kein Vertragsmodell mit Veranstaltungsdauer und daran gekoppeltem Mindestumsatz für Essen
vereinbart wurde, gilt das Folgende:
a) Der Veranstalter verpflichtet sich, der Grüne Kombüse spätestens fünf Werktage vor der
Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte
Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
b) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, so kann sie zusätzliche Kosten der
Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn der Grüne Kombüse hat den Grund zu
verantworten.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Das Recht zur „Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund“ ist für beide Vertragspartner möglich.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung
des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle der
Kündigung aus wichtigem Grund durch Grüne Kombüse oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen gilt die Berechtigung zur Kündigung des Vertrages. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7.2. Tritt der Veranstalter nach Vertragsunterzeichnung ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, ist Grüne Kombüse
berechtigt, Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, wobei der zeitliche
Zugang der Rücktrittserklärung ausschlaggebend ist:
a) bis 8 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei
b) bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
c) bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
d) danach 75% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
e) Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Veranstalter
zu 100% in Rechnung gestellt.
f) Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern,
Eventlocation, Mietgeschirr und Dekorationsartikel) werden nach deren jeweiligen
Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle diesbezüglich entstehenden
Stornokosten.
g) Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens Grüne Kombüse höhere Aufwendungen erspart
wurden, unbenommen. Grüne Kombüse bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Im
eigentlichen Veranstaltungszeitraum erzielte Umsätze von Grüne Kombüse können nicht geltend
gemacht bzw. verrechnet werden.
h) Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von
Grüne Kombüse rückbestätigt.
7.3. Grüne Kombüse kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) das Festhalten am Vertrag aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände (z.B. höhere Gewalt) nicht
möglich oder zumutbar ist oder die Durchführung des Vertrages das Ansehen von Grüne Kombüse in
der Öffentlichkeit gefährden könnte oder die Mitarbeiter gefährdet sind. In diesen Fällen ist der Anspruch
des Veranstalters auf Schadensersatz ausgeschlossen.
b) wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht rechtzeitig eingehen. Der Veranstalter ist bei Nichterbringung
der Leistung aus diesem Grund nicht von der Zahlungspflicht befreit.
8. Termine, Lieferung
8.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten
Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, Grüne Kombüse wird an der Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz
der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt
gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu
verlängernder Frist erbracht werden kann, wird Grüne Kombüse von den Liefer- und
Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit Grüne Kombüse die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu
vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Veranstalters.
8.2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem
Veranstalter angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange
Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Veranstalter bei der
Auftragserteilung mitzuteilen, damit Grüne Kombüse sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten
kann. Fehlen Grüne Kombüse solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige
Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich Grüne Kombüse die Berechnung einer
Mehraufwandspauschale vor. Evtl. Verspätungen die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort
entstehen, gehen nicht zu Lasten Grüne Kombüse.
8.3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die Grüne Kombüse selbst bei großer
Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise
sind vom Veranstalter zu beschaffen.
8.4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von
Grüne Kombüse. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die
zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
9. Transport, Gefahrenübergang: Buffet-Lieferungen, Non-Food-Lieferung
9.1. Sofern vom Veranstalter Buffet-Lieferungen beauftragt werden gelten die
folgenden Regelungen:
a) Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die
Standzeit eines Buffets auf maximal zwei Stunden begrenzt. Danach endet die Gewährleistung von
Grüne Kombüse.
b) Grüne Kombüse übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem
Zeitpunkt der Übergabe durch den Veranstalter keine Haftung.
9.2. Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Bänke, Tische, Stühle usw. verbleiben im Eigentum des
Ausleihers. Grüne Kombüse ist berechtigt, die Örtlichkeit, auf die die Gegenstände gebracht wurden, zu
betreten um diese abzutransportieren. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter nur hinsichtlich
anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Handelt es sich bei den Örtlichkeiten um
solche, hinsichtlich derer der Veranstalter kein Hausrecht innehat, hat er dies anzuzeigen und eine Erlaubnis
des Berechtigten zu übergeben. Bei Anlieferung hat der Veranstalter die Gegenstände auf Vollständigkeit
und Unversehrtheit zu prüfen und auf Verlangen schriftlich zu quittieren. Soweit nicht durch Mitarbeiter
von Grüne Kombüse verursacht, trägt der Veranstalter ab Übergabe die Gefahr für Schwund, Bruch und
Beschädigung. Zu ersetzen ist der Anschaffungspreis.
9.3. Mit der Lieferung erhaltenes Equipment ist vom Veranstalter pfleglich zu behandeln. Geschirr und Gläser
sind dabei in vorhandene Kisten einzuordnen um Transportschäden zu vermeiden. Bis zur Abholung und
Übernahme durch die Grüne Kombüse haftet der Veranstalter im vollen Umfang für Verlust und Beschädigung.
9.4 Die Lieferung innerhalb von 5 km beträgt pauschal immer 35 €, übersteigt der Lieferort die 5 km berechnet
Grüne Kombüse für die Hin- und Rückstrecke 1,20 € je gefahrenen Kilometer zusätzlich auf den Pauschalpreis.
10. Mängel und Gewährleistung
10.1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen Grüne Kombüse unverzüglich (nach
Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert beanstandet werden, spätestens
jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung von Grüne Kombüse
als vom Veranstalter akzeptiert.
10.2. Bei berechtigten Mängeln steht Grüne Kombüse das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung
zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Veranstalter dann, sofern nur ein unerheblicher
Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
10.3. Grüne Kombüse versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter
Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. Grüne Kombüse haftet nicht nach Ablieferung beim
Veranstalter für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende
Lagertemperaturen.
10.4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Veranstalter durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung
entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form,
Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der
Lebensmittel.
11. Haftung durch Grüne Kombüse
11.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Grüne Kombüse infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder
durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Veranstalter nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Veranstalters die folgenden
Regelungen: Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Grüne Kombüse,
aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die Grüne Kombüse verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Grüne Kombüse auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
11.3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der
Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die Grüne Kombüse
zurückgibt sondern diese an Dritte verteilt.
11.4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die Grüne Kombüse im Auftrag
des Veranstalters eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern Grüne Kombüse nicht eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der
Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Veranstalter kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der
Grüne Kombüse gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
11.5. Ebenso wenig haftet die Grüne Kombüse für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des
Veranstalters selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.
11.6. Der Veranstalter ist verpflichtet, Grüne Kombüse rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung
eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
12. Haftung des Veranstalters
12.1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht
werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind Grüne Kombüse voll zu ersetzen. Bei
Beschädigung oder Diebstahl des verwendeten Eigentums von Grüne Kombüse wird dies dem
Veranstalter zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird Grüne Kombüse den Abschluss
geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. Grüne Kombüse haftet keinesfalls für jegliches
eingebrachte Eigentum im Falle von Verlust, Bruch oder Beschädigung.
12.2. Die Sorgfaltspflicht etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur
Rückstellung dem Veranstalter. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Veranstalter zu
vertreten und werden durch Grüne Kombüse gesondert berechnet.
13. Datenschutz
13.1. Die gespeicherten Daten des Veranstalters werden nur für interne Zwecke verwendet und nicht an
Dritte weitergegeben. Der Verwendung der Daten für Marketingzwecke von Grüne Kombüse kann der
Veranstalter widersprechen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder
Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
14.2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz Grüne Kombüse.
14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Rostock, soweit
der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Rostock.
14.4. Es gilt deutsches Recht.
14.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig
sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Vorschriften.